Entwicklung einer geschlossenen Apparatur
zur Bestimmung der Siedetemperatur
bei Normaldruck

Inhaltsverzeichnis

1. Thema
2. Unterrichtsgang
3. Experimente
4. Lernkartei
5. Animationen und Video (HMTC)
6. unbearbeitetes Material
7. Literatur
  7.1. Printmedien
  7.2. Internet


 
1. Zusammenstellung von Informationen zum Thema Bestimmung der Siedetemperatur

Der Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist EU-einheitlich durch das Chemikaliengesetz geregelt (Gesetze im Internet ). Welche Stoffe zu den gefährlichen Stoffen gehören, wird im §3a und §3b bestimmt.

Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen regelt die Gefahrstofferordnung - GefStoffV (BAUA ). Im §4 werden die Einstufung , die Kennzeichnung und die Verpakung eines gefährlichen Stoffes geregelt. Der §5 regelt die Informationspflicht. Für bekannte gefährliche Stoffe muss derjenige, der diesen Stoff herstellt, einführt oder erneut in Verkehr bringt müssen die Stoffeigenschaften in einem sogenannten Sicherheitsdatenblatt bekannt machen.
Nach §6 hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Arbeitgeber in der Schule nach dem Sinn des Gesetzes ist der Schulleiter. Er trägt die Gesamtverantwortung. Im Rahmen der Lehrtätigkeit ist für die Aufbewahrung der Sammlungsleiter beziehungsweise der Gefahrstoffbeauftragte mitverantwortlich. Für den Einsatz von gefährlichen Stoffen im Unterricht selbst Ist jeder Lehrer/Lehrerinnen eigenverantwortlich und muss vor dem Unterricht eine Gefahrstoff Beurteilung dokumentiert haben.

bei der hier speziell vorliegenden Unterrichtssituation sollen unbekannte Stoffe identifiziert werden. Selbstverständlich wird ein verantwortungsbewusster Lehrer sich über die Sicherheitsdatenblätter zu einer begründeten Gefährdungsbeurteilung kommen. Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1) Unfallversicherer und Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2) Unfallversicherer

Stoffliste zur Regel "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" online-Fassung 11.2010 DGUV

Die Gefahrstoffverordnung weist in den §§ 8-11 Schutzmaßnahmen nach einem Stufenkonzept aus.

Die Schutzstufe 1 (§8)zeigt die Grundsätze für die Verhütung von Gefährdung auf. "Einerseits beinhaltet sie die Mindeststandards für eine gute Arbeitspraxis bei Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen, unabhängig davon, ob es sich um gefährliche Stoffe behandelt." ... "andererseits stellt diese Schutzstufe eine Maßnahmenerleichterung für die Tätigkeit dar, wenn" ..." nur eine geringe Gefährdung besteht. Es kann dann auf die detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Ersatzstoffprüfung, und Betriebsanweisungen verzichtet werden.

Die Schutzstufe 2 (§9) muss für gefährliche Stoffe eingehalten werden, die mit Xi, Xn und C gekennzeichnet sind.

Die Schutzstufe 3 (§ 10) gilt für "ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung". das gilt für gefährliche Stoffe mit der Einstufung giftig T und sehr giftig T+.

Die Schutzstufe 4 (§11) gilt für krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe, falls der so genannte Arbeitsplatzgrenzwert AGW überschritten wird.

Darüber hinaus gibt es noch allgemeine Verwendungsverbote für Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen, Schüler und sonstige Beschäftigte. Details erfährt man in der RISU-NRW und Berufskollegs RISU-NRW-BK .

Für den Schüler jedoch soll sich in diesem Falle die Unterrichtssituation ergeben, bei der der Umgang mit einem unbekannten Stoff erlernt werden soll. Damit kommen zu den üblichen Anweisungen zum sachgerechten Umgang mit den zu erwartenden Stoffen auch die Unsicherheit, einen unbekannten Stoff mit folgerichtig unbekanntem Gefährdungspotential identifizieren zu müssen. - Doch wie muss man mit einer noch unbekannten oder einer gefährliche Flüssigkeit umgehen, wenn man sie erst durch die Bestimmung der Siedetemperatur charakterisieren oder identifizieren will? Hier gilt der Grundsatz:

Mit einem unbekannten Stoff muss umgegangen werden wie mit einem gefährlichen Stoff, der in die höchste Schutzgruppe fällt.

 

Im Folgenden wird gezeigt, was nach dem Stand der Halbmikrotechnik möglich ist und wie das Schülerinnen und Schülern vermittelt werden kann.

 

 

2. Unterricht

zur Didaktik der Entwicklung einer Apparatur zur Bestimmung der Siedetemperatur

 

 
3. Experimente

zur Bestimmung der Siedetemperatur von Alkoholen


4. Lernkartei

 

5. Animationen und Video (HMTC)

 

6. unbearbeitetes Material

 

7. Literatur

7.1. Printmedien

Experimentelle Schulchemie, Nichtmetalle (I) Bd. 1, Aulis-Verlag Deubner &Co Kg , Köln 1969, S. 88-117

W. Kinttof - A. Wagner,Handbuch der Schulchemie, Technik - Methodik -Didaktik, 2. unveränderte Aufl., Aulis-Verlag; Köln 1973

R. Arendt, L. Dörmer, Technik der Experimenalchemie, Anleitung zur Ausführung chemischer Experimente, 9. Aufl.; Verlag Quelle & Meyer, Heidelberg 1972

W. Flörke, F. Flohr, Methoden und Praxis des chemischen Unterrichts, 3. Aufl. Verlag Quelle & Meyer; Heidelberg 1969

H. Boeck: Chemische Schulexperimente; Bd. 3, Anorganische Chemie, zweiter Teil; Verlag Harri Deutsch; Thun, Frankfurt/M. 1986, S. 119 ff.

 

7.2. Internet

 

 

Literatur

Autor:

Klaus-G. Häusler; haeusler[at]muenster[dot]de

Quelle: