Der Umgang mit Gefahrstoffen gehören das Herstellen und Gewinnen sowie das Verwenden, wobei unter dem Begriff Verwenden das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern zusammengefasst werden.
Ein Teil der Tätigkeiten gehören zu den äußeren Schulangelegenheiten. Hierfür ist der Schulträger verantwortlich. Es handelt sich hierbei vorwiegend um bauliche Maßnahmen und die Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der Gefahrstoffverordnung.
Für den Arbeitgeber trägt die Schulleitung die Verantwortung für die
Einhaltung der Vorschriften. Die Schulleitung kann einem geeigneten Lehrer diese
Verantwortung in schriftlicher Form übertragen, wobei die Beauftragung von der
Zustimmung der Lehrkraft abhängig ist (
Gefahrstoffbeauftragter).
Zur allgemeine Instruktion muss der Arbeitgeber sogenannte Betriebsanweisungen für drei Gruppen festlegen:
Die Überwachung der Bestimmungen obliegt dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und den Aufsichtsbeamten der zuständigen Unfallversicherungsträger.
Für den Neubau oder Umbau naturwissenschaftlicher Unterrichtsräume sind spezielle Baumaßnahmen einzuhalten.
Jede Lehrkraft hat in ihrem naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht die Verantwortung für den sicheren und sachgerechten Umgang mit Gefahrstoffen.
Besonders zeitaufwendig ist die ordnungsgemäße Führung der Chemiesammlung. Hierfür sind eine Reihe detaillierter Ausführungsbestimmungen erlassen, die es im Einzelnen umzusetzen gilt.
2 Ermittlungspflicht
Sie ist eindeutig geregelt: Schulträger, Schulleitung und Lehrkräfte haben sich zu vergewissern, welche Gefahren von einem in der Schule verwendeten Gefahrstoff ausgehen. Diese Ermittlungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Schule, nicht nur auf den Bereich der Chemie!
Der Kenntnisstand über das Gefahrenpotential und seine Bewertung wird laufend verbessert. Das macht es für die Schule, in der mit einer Vielzahl unterschiedlichster Stoffe umgegangen werden muss, sehr schwierig, auf den Stand der Kenntnisse zu bleiben.
Mit dem Kauf einer Chemikalie muss ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt der Herstellers mitgeliefert werden. Der Arbeitgeben kann von der richtigen Etikettierung der Gefahrstoffe ausgehen.
Sicherheitsdatenblatt (TRGS 220) als .pdf-Datei Es enthält in einer für ganz Europa einheitlichen Form alle sicherheitsrelevanten Daten, die vom Hersteller erhoben und weitergegeben werden müssen. Es bildet somit die sachlich fundierte Grundlage zur Beurteilung des Umgangs mit einem Gefahrstoff.
Erfahrungsgemäß verfügen Schule aber noch über teilweise sehr alte Chemikalienbestände, für die nachträglich die entsprechenden Informationen eingeholt werden müssen.
Hierfür sich speziell für die Schule spezielle Datenbanken. auf dem Lehrmittelmarkt erhältlich.
Es handelt sich hierbei im das
Für die Industrie gibt es in Internet online- Datenbanken, die jedoch keine schulrelevante Bewertungen enthalten:
Darüber hinaus bestehen im Falle eines Unfalls noch allgemeine Informationsstellen:
Die "Soester Liste" und ihre Inhalte
Für die schulrelevanten Chemikalien unterstützt das
Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in Soest die Archivierung von
Gefahrstoffen durch eine im Internet verfügbare Datenbank (Soester Datenbank Version )
Eine neue Version ist zur Zeit in Vorbereitung, sie soll Mitte des Jahres 2002
die jetzige Datenbank-Version ablösen. Die Daten werden unabhängig davon zu
Beginn des Jahres 2002 aktualisiert.
In der "Soester Liste" finden sich für die gängigen Chemikalien an der Schule die zur Beurteilung des Umgangs wichtigen Daten.
Die Erklärung der Datenbank und Daten findet man als html-Datei.
Um mit dem Programm Chemikalien archivieren zu können, muss die Datenbank auf einer Festplatte gestartet werden, damit die schuleigenen Daten zurückgeschrieben werden können.
3 Gefahrstofflisten
Die Gefahrstoffe sind in Gefahrstofflisten (Gefahrstoffkataster) zu erfassen und für Feuerwehr Aussichtsbehörden vorrätig zu halten. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Diese Listen sind fortzuschreiben und mindestens einmal im Jahr überprüft werden bzw. zu aktualisieren.
Bei der Erstellung des Gefahrstoffkatasters sind die Höchstgrenzen von Explosionsgefährlichen Stoffen zu überprüfen und einzuhalten. Gleiches gilt für das Gesamtvolumen brennbarer Flüssigkeiten, die getrennt nach Gefahrenklassen AI, AII und B zu ermitteln sind (Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen).
Für dien Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen gelten besondere Pflichten. (GefStoffV §§ 36 und 40). Für die Schule wird für diese Stoffe ein spezieller Nachweis für jeden unterrichtlichen Einsatz verlangt.
4 Kennzeichnung von Stoffen
Die Originalgefäße müssen nach der GefStoffV gekennzeichnet sein. Für den schulinternen Gebrauch müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
1. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,
2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,
3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),
6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoff müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein.
Auf Verpackungen, die nicht mehr als 0,125 Liter aufnehmen können, dürfen die R- und S-Sätze bei reizenden, brandfördernden, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen fehlen, wenn sie nicht allgemein zugänglich sind.
Die Kennzeichnung zu entsorgender Stoffe wird in Abstimmung mit dem zuständigen Entsorgungsunternehmen vorgenommen
5 Lagerung
s.auch Angaben in der SiNTU
Räume, in denen Gefahrstoffe lagern, sind gegen das Betreten durch Betriebsfremde zu sichern. T+ und T-Stoffe, sowie die ihnen gleichgestellten Natrium, Kalium, Chlorate, Pikrinsäure sind unter Verschluss aufzubewahren. Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten über die Gesamtmenge hinaus sind spezielle feuerhemmende Schränke oder Räume vorzusehen. Zur zeit gelten Höchstmengen für brennbare Flüssigkeiten, die jedoch demnächst neu gefasst werden.
Für die Lagerung in Kühlschränken sind besondere ex-geschützte Kühlschränke zu verwenden, die entsprechend gekennzeichnet sind und die Aufschrift "Nur für Chemikalien" besitzen. Aus normalen Kühlschränken ist mindestens die Glühlampe zu entfernen, damit keine Schaltfunken entstehen.
Besonderheiten gelten für die Lagerung von Druckflaschen. Sie betreffen die Räumlichkeiten und Abluft, die Nähe zu anderen gefährlichen Stoffe, die Befestigung, Lüftung, Vorratsbeschränkungen, die Druckeinrichtungen und deren Prüfung
6 Verhalten im Gefahrfall
In die Betriebsanweisungen ist das Verhalten im Gefahrfall aufzunehmen. Dazu gehört, dass die für das Verschütten von Gefahrstoffen die notwendigen Pannen-Sets bereitgehalten werden.
Bränden sind mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke oder Feuerlöscher) zu bekämpfen.
Die Fluchtwege aus den Chemie-Räumen sind als Aushänge bekannt zu machen. Die Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden. Im Gefahrfall sind sie unverzüglich zu benutzen.
Bild 2: Ammoniak- Nachweis mit der Mikrogaskammer
Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen
Chemikaliengesetz ChemG
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
veraltet: Richtlinie "Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht" SiNTU
© 2001 HMTC
- Halbmikrotechnik Chemie;
Klaus-G.
Häusler
;
haeusler[at]muenster[dot]de
www.muenster.de/uiw/fach/chemie/institut/wwu/haeusler2/s-std9.htm_
30.04.2005 11:07