Bereitstellung
von Sonderabfällen in der Schule für die Entsorgung
(Naturwissenschaften, Fotolabor, Kunst, Werken)
(nach dem "Konzept des Landesinstituts Soest (2000")
1.1 Sonderabfälle in Laboratorien der Schule
Grundlage für ein Entsorgungskonzept ist das "Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen" (GVVBAbf) in der jeweils gültigen Fassung und die sich daran anschließenden Änderungen und Rechtsverordnungen.
Unter Sonderabfällen versteht man besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosionsgefährlich oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.
Die im Chemielaboratorium und in anderen Laboratorien der Schule (Biologie, Foto-Arbeitsgemeinschaft, Physik und Technik) anfallenden Restchemikalien sowie Chemikalienrückstände, Lösemittel und Lösungen aus Experimenten gelten als Sonderabfälle, wenn sie an der Schule nicht wieder verwertet werden können.
Für die Abwasseranlagen der Kommunen gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Abwasserabgabengesetzes. An die Erlaubnis, Abwässer einleiten zu können, ist die Bedingung geknüpft, dass die Schadstoff-Frachten so gering wie möglich gehalten werden. Kenngrößen für die Einleitung von Abwässern (s. § 7a WHG) sind in den Anhängen zur Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift (Rahmen Abw VwV)) sowie nach dem Abwasserabgabengesetz in den Abwasserverwaltungsvorschriften (AVV) als Grenzwerte festgelegt.
Stoffe werden nach ihrer Wassergefährdung klassifiziert. Die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) enthält eine Liste der "Wassergefährdenden Stoffe" mit einer Zuordnung zu den Wassergefährdungsklassen:
WGK 0 im Allgemeinen nicht wassergefährdend
WGK 1 schwach wassergefährdend
WGK 2 wassergefährdend
WGK 3 stark wassergefährdend
1.2 Bereitstellung für die Entsorgung
Das Abfallgesetz (GVVBAbo fordert, dass der Besitzer von Abfällen sich dieser nicht selbst entledigen darf, sondern sie einem Entsorgungsberechtigten zur Entsorgung zu überlassen hat. In den Laboratorien der Schule werden Sonderabfälle danach nicht entsorgt sie werden für die Entsorgung durch einen Entsorger bereitgestellt. Die Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens wird vom Schulträger vorgenommen; der Entsorgungszeitraum wird vom Schulträger mit dem Entsorgungsunternehmen festgelegt.
Als Grundsätze, die bei der Bereitstellung zu beachten sind, gelten:
Die Stoffe müssen sich in einem reaktionsstabilen Zustand befinden. Erforderlichenfalls sind sie durch eine geeignete Aufbereitung in diesen Zustand zu überführen.
Sonderabfälle sind nach einzelnen Stoffen getrennt in geeigneten Behältnissen zu sammeln und sicher aufzubewahren. Einige Ausnahmen sind in dem "Vorschlag eines Entsorgungskonzeptes" des Landesinstituts beschrieben (s. Abschnitt 1).
Der in einem Laboratorium vorhandene Ausguss Anschluss an das kommunale Abwasserentsorgungssystem) ist in der Regel für die Entsorgung von Chemikalienresten und Chemikalienrückständen nicht vorgesehen. Für die bei der Laborarbeit anfallenden Spülwässer ist das Wegschütten in den Ausguss angezeigt, wenn der Inhalt nicht als umweltgefährdend (z. B. bei WGK 0) anzusehen ist und wenn er nur in kleinen Mengen im Spülwasser vorhanden ist. Die Abwassersatzung einer Kommune enthält Angaben über die Bedingungen, unter denen Abwasser in das kommunale Abwassersystem eingeleitet werden darf: Grenzwerte für Inhaltsstoffe, Abwassermenge, Angaben über Stoffe, die nicht eingeleitet werden dürfen. (Dabei wird stets von der Beschaffenheit des Abwassers am Ort und zum Zeitpunkt des Aufkommens (also nicht verdünnt oder vermischt) ausgegangen.) Salzlösungen, die durch Neutralisation von Säuren und Laugen1 anfallen, können ebenfalls in den Ausguss geschüttet werden, wenn die Lösung nicht durch andere Stoffe kontaminiert ist.
Durch Aufbereitung kann in manchen Fällen erreicht werden, dass das anfallende Produkt die Bedingungen gemäß der Abwassersatzung für das Einleiten in das Abwasser erfüllt. (Die Abwassersatzung der Kommune und die Anlage 1 aus "Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung" sollte an der Schule vorliegen.)
Der in einem Laboratorium vorhandene Abzug ist ausschließlich eine Schutzeinrichtung, um eine Kontamination der Luft im Arbeitsraum beim Umgehen mit Stoffen zu verhindern. Umgehen bezieht sich auf alle Maßnahmen, die mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Versuchen etwas zu tun haben, z.B. Verdunstenlassen von Lösemitteln von Chromatographieträgern, Abfackeln brennbarer Gase bei Reaktionen u. ä. Auf keinem Fall ist der Abzug für Maßnahmen zu benutzen, um Stoffe durch Verdunstenlassen oder Abbrennen zu entsorgen.
1.3 Abfallarten und Abfallschlüssel
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Sonderabfälle einzuteilen. Im European-Waste-Catalog sind Abfälle nach übergeordneten Sortierbegriffen als Abfallarten beschrieben. Die Abfallarten werden durch sechsstellige Nummern ( = Abfallschlüssel, abgekürzt EWC) gekennzeichnet. Eine von diesen Abfallarten ist die der Laborchemikalienreste.
Für die Entsorgung werden u.a. Behandlungskosten berechnet, die je nach Abfallart unterschiedlich sind. Durch den Abfallschlüssel wird die Kostengruppe für einen Sonderabfall festgelegt.
Chemikalienreste aus dem Laboratorium werden häufig zur Abfallart der Laborchemikalienreste gerechnet. Die Entsorgung wird in diesem Fall nach Organische Laborchemikalienreste (EWC 160503) sowie Anorganische Laborchemikalienreste (EWC 160502) vorgenommen und getrennt nach flüssigem und festem Aggregatzustand bereitgestellt. Eine weitere Unterteilung wird ggf. vom beauftragten Entsorgungsunternehmen vorgenommen.
Die Behandlungskosten für Sonderabfälle mit diesen Abfallschlüsseln sind sehr hoch. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass alle Sonderabfälle aus dem Laboratorium der Schule unter diesen Abfallschlüsseln entsorgt werden müssen. An der Schule kommen Abfallarten vor, die auch nach anderen Abfallschlüsseln entsorgt werden können. Die Behandlungskosten für Abfälle, die unter einem anderen Abfallschlüssel erfolgen, sind in der Regel niedriger.
In den Laboratorien der Schule (der Fächer Chemie, Biologie, Physik) kommen folgende Abfallarten vor:
- Laugen / Laugengemische (EWC 060299) 2 90X 2
- Anorganische Säuren / Säurengemische (EWC 0601 - Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend (EWC 070103) - Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel (EWC 070104)
- Quecksilber sowie quecksilberhaltige Rückstände (EWC 060404) 3 - Spül- und (schwer-)metallsalzhaltige Waschwasser (ohne Quecksilbersalze) (EWC 060399) 3)
- Metallsalzhaltige Schlämme als 4
* Anorganische Laborchemikalien (EWC 160502) oder
* Feinchemikalien (EWC 070799) - Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (EWC 150201) -Andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien (EWC 070710)
1 Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure, Natronlauge, Kalilauge, Ammoniaklösung
2 Beizen (basisch, sauer), die auch hierunter fallen, treten an Schulen in der Regel nicht auf. Für -OX im Abfallschlüssel kann z.B. stehen: -01 H2S04, -02 HCI, -03 HF, -04 H3P04, -05 HN03, -99 alle nicht genannten Abfälle
3 Kleine Mengen werden zur Abfallart "Anorganische Laborchemikalien" (EWC 160502) gerechnet.
4 Diese Abfallschlüssel kommen in erster Linie für die Bereitstellung von Schwermetallsalzen im Gemisch einer Lösung oder einer Schlämme in Frage. Die Schule sollte dem Schulträger empfehlen, mit dem zuständigen Entsorger die kostengünstigere Bedingung zu vereinbaren.
Die meisten der in den Laboratorien der Schule vorkommenden Sonderabfälle lassen sich diesen Abfallarten zuordnen. Sonderabfälle, die sich nicht den genannten Abfallarten zuordnen lassen, zählen zur Abfallart der Laborchemikalienresten und werden mit den entsprechenden Abfallschlüsseln (EWC 160503 oder EWC 160502) für die Entsorgung bereitgestellt.
Innerhalb einer Abfallart ist darauf zu achten, dass Stoffe, die miteinander reagieren können, nicht im Gemisch bereitgestellt werden. Obwohl mit demselben Abfallschlüssel versehen, müssen diese Abfälle in getrennten Behältnissen bereitgestellt werden. Als Grundsatz gilt: Besteht Unsicherheit über die Reaktionsfähigkeit von Komponenten in einem Gemisch, so sind diese stets voneinander getrennt für die Entsorgung bereitzustellen.
Zwei weitere Bereiche, in denen Sonderabfälle anfallen, sind das Fotolabor und der Unterricht in den Fächern Kunst, Werken und Technik.
Im Fotolabor müssen für die Entsorgung bereitgestellt werden:
- Entwicklungsbad (EWC 090101) - Fixierbad (EWC 090104) (Manche Entsorgungsunternehmen nehmen Mengen bis 100 1 zusammen und als Fotochemikalien unter EWC 090101 an.)
Im Unterricht von Kunst, Werken und Technik sind bereitzustellen:
- Organische Lösemittel (EWC 070103) - Organische Lösemittel (mit Halogenanteil) (EWC 070203)
- Altlacke, Altfarben (nicht ausgehärtet) (EWC 080102) 5
- Leim- und Klebemittel (nicht ausgehärtet) (EWC 080402)
- Ätzflüssigkeit (saure Schwermetallsalzlösung, Säuregehalt < 20 %) (EWC 160502)
(Ausgehärtete Lacke, Farben und Klebemittel werden zum Hausmüll gegeben.)
1.4 Zuordnung von Chemikalienrückständen zu Abfallarten 1 Hinweise zu den Abfallarten
EWC 06010X Anorganische Säuren 1 Säuregemische
Konzentrierte Säuren (Oleum EWC 060101 und Salpetersäure EWC 060105) sind, falls sie in größeren Mengen entsorgt werden müssen, jeweils in getrennten Behältnissen für die Entsorgung bereitzustellen. In der Regel fallen an der Schule größere Mengen konzentrierter Säuren zur Entsorgung nicht an.
Mit Schwermetallen kontaminiere Säuren (z.B. "Batteriesäure") sind an der Schule wie Schwermetallsalzlösungen unter EWC 160606 zu entsorgen.
EWC 070203 Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend.
Unter diesem Abfallschlüssel können im Gemisch gesammelt werden halogenierte und nicht halogenierte Kohlenwasserstoff-Verbindungen, in der Regel aber nicht sauerstoffhaltige und halogenhaltige Kohlenwasserstoff-Verbindungen.
Für das Sammeln organische Lösemittel im Gemisch gibt es folgende Möglichkeiten:
Lösemittel Lösemittel Lösemittel
(mit Halogenanteil) (ohne Halogenanteil) (sauerstoffhaltig)
Lösemittel Lösemittel
(mit Halogenanteil) (ohne Halogenanteil)
EWC 070203 EWC 070104
5 ohne halogenierte Lösemittel
Unter EWC 070203 fallen auch Reaktionsgemische mit Halogenwasserstoffsäuren (z.B. salzsaure Anilinlösung).
Das Sammeln aller organischer Lösemittel im Gemisch ist möglich, wenn im Sammelgefäß etwas Wasser vorgelegt wird und die Trennung von Sauerstoff- und halogenhaltigen Kohlenwasserstoffverbindungen erreicht wird. Das Lösemittelgemisch wird mit EWC 070203 gekennzeichnet. In Abschnitt 3 wird ein einziges Sammelgefäß für die organischen Lösemittel (EWC 070203) vorgeschlagen. Wie Lösemittelgemische werden Lösungen organischer Stoffe behandelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass vor Ort die genannten Bedingungen beachtet werden.
Bei den Lösemitteln, die sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoff-Verbindungen sind, ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das Einleiten in das Abwasser erfüllt sind (s. Abwassersatzung; z.B. kleine Portionen, WGK 0).
Lösemittel werden bei der Entsorgung in der Regel verbrannt. Bromanteile im Lösemittelgemisch begünstigen bei der Verbrennung die Bildung von 2,3,7,8-Tetrachlor-dibenzo-p-dioxin (kurz TCDD). Bromhaltige Kohlenwasserstoff-Verbindungen dürfen diesem Gemisch nur dann zugegeben werden, wenn der Entsorger dem zugestimmt hat. In der Regel wird die Vorgabe gemacht, den Bromanteil im Gemisch zu begrenzen.
EWC 070104 Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel
Alkanale gehören nicht zu den Lösemitteln.
Organische Säuren und Anhydride gelten als Lösemittel. Bei diesen Stoffen ist in den meisten Fällen die Aufbereitung angebracht (Hydrolyse, Neutralisation), um kleine Portionen ~in das Abwasser geben zu können.
Reaktionslösungen (ohne Feststoffanteil) aus der "Farbstoffchemie" und aus der Kunststoffchemie" können als Lösemittel im Gemisch gesammelt werden, wenn das Gemisch reaktionsstabil 6 bleibt. Feste Bestandteile werden jeweils getrennt verpackt unter EWC 160503 (organische Laborchemikalienreste) für die Entsorgung bereitgestellt.
Lösungen mit Bodensatz sind in getrennten Behältnissen bereitzustellen.
Restebeseitigung für Flüssigkunststoffe: Alle Komponenten werden im Originalgefäß zusammengegeben. Nach Aushärtung behandelt man das Gefäß wie Hausmüll. Restebeseitigung ausgehärteter Lacke: zum Hausmüll geben.
EWC 060399 Spül- und (schwer-)metallsalzhaltige Waschwässer (ohne Quecksilbersalze)
Es handelt sich um wässrige Lösungen, die alle Arten von Salzlösungen (in einer Konzentration voll ca. 4g/L) im reaktionsstabilen Zustand enthalten können.
Stoffe, die einen reaktionsstabilen Zustand nicht mit Sicherheit einzuhalten erlauben, dürfen einem Gemisch nicht zugesetzt werden.
Das Lösungsgemisch wird zur Vermeidung der Bildung gasförmiger Produkte leicht basisch eingestellt. Hierunter fallen auch Lösungen mit Schwermetallsalzen. Um diese mit diesem Schlüssel entsorgen zu können, bedarf es der Vereinbarung mit dem Entsorger. Aus Kostengründen sollte mit den Entsorgern über den Schulträger ermittelt werden, unter welcher Bedingung dieser Abfallschlüssel in Frage kommen kann.
Das häufig auftretende Gemisch aus Alkohol / Aldehyd und schwefelsaurer Kaliumchromatlösung ist getrennt in einem Gefäß als "Chromat-Abfälle" unter diesem Abfallschlüssel bereitzustellen (wenn eine Aufbereitung nicht in Frage kommt).
EWC 160502 Metallsalzhaltige Schlämme (Laborchemikalie)
EWC 070799 Metallsalzhaltige Schlämme (Feinchemikalie)
Hierunter fallen Schwermetallsalzlösungen/-schlämmen, auch im Gemisch, wenn dieses in einem reaktionsstabilen Zustand ist.
Stoffe, die einen reaktionsstabilen Zustand nicht mit Sicherheit einzuhalten erlauben, dürfen einem Gemisch nicht zugesetzt werden.
Wegen der in der Regel in der Schule verwendeten Salze treten Kationen des Bleis, Nickels, Kobalts, Kupfers, Silbers, Zinks, Chroms [Cr(III)], Cadmiums, Mangans [Mn(II)] und Anionen wie Sulfat, Nitrat, Chlorid, Phosphat, Sulfid, Hydroxid, Carbonat auf.
Braunstein und Lösungen von Mangan(II)-Salzen sowie Lösungen von Eisen(II)- und Eisen(III)-Salzen können in das Abwasser gegeben werden, wenn lediglich kleine Mengen anfallen (s. Abwassersatzung).
Schwermetallsalzhaltige Verbindungen wie Kaliumpermanganat oder Kaliumdichrornat sind Oxidationsmittel und werden nicht in das genannte Gemisch von Schwermetallsalzen gegeben. In diesen Fällen kommt ggf. die Aufbereitung (s. Hinweise oben) in Frage.
EWC 070710 Andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
Hierunter fallen auch Chromatographiematerialien (DC-Platten, Säuleninhalte, Papiere), anorganische Trockenmittel, verbrauchte Filter, Absorptionsmittel, die mit schädlichen Stoffen behaftet sind.
1.5 Geeignete Gefäße für die Bereitstellung
Die richtige Wahl der Gefäße ist eine Voraussetzung für die sichere Bereitstellung der Sonderabfälle und für ihren sicheren Transport bei der Abholung.
Die Entscheidung über die Art des Gefäßes, die für die einzelnen Abfallarten zu verwenden sind, kann nur auf Grund der Kenntnisse über die Eigenschaft der Abfallart getroffen werden. Grundsätzlich muss beachtet werden:
- das Gefäß muss chemischen und mechanischen sowie ggf. thermischen Beanspruchungen standhalten,
- Kunststoffbehälter altern und verändern ihre Eigenschaften, - Putzmittelbehälter, die an der Schule als Leergut anfallen, sind für viele Stoffe ungeeignet,
- für Quecksilber werden als Sammelgefäß Weithalsflaschen aus Kunststoff mit dichtem Verschluss verwendet.
Die Gefäßgröße ist nach dem Abfallaufkommen zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten:
- als Sammelgefäß für Lösungen/Lösungsgemische kommen solche in Größen von 5 L und 10 L in Frage,
- für Lösemittel und -gemische, die brennbare Flüssigkeiten sind, unterliegen Gefäße mit einem Volumen über 5 L verschiedenen Anforderungsstimmungen (VbF, TRbF 143, TR15F 120),
- für die Bereitstellung von einzelnen Chemikalien / Lösungen einzelner Chemikalien reichen oft Kleingefäße aus, z.B. eine Kunststofflasche (Weithals) von 250 mL zum Sammeln von Quecksilber,
Bei der Verwendung größerer Glasgefäße (> 1 L) sind besondere Bedingungen zu erfüllen:
- Für Lösemittel kommen Flaschen aus braunem Glas in Frage und mit einem Verschluss, der einen Druckausgleich ermöglicht.
- Zum Zwecke der Transportsicherheit sind diese in Kunststoffeimer einzustellen und gegen Kippen mit Verpackungsstreu (ggf. Absorptionsmittel) zu sichern.
Ein vollständiges Umwickeln der Glasflaschen mit selbstklebender Klarsichtfolie verringert die Gefahr des Zersplitterns und Auslaufens des Inhalts bei Bruch, ist jedoch arbeitsaufwendig.
Soll Altgut aus Kunststoff als Sammelgefäß verwendet werden, dann ist im Zweifelsfalle beim Entsorger schriftlich anzufragen, ob Bedenken gegen die Verwendung bestehen.
Einige Entsorger stellen Austauschgefäße (PE-Gefäße) für flüssige Abfälle und Kunststoffboxen (40 Liter) für das Einstellen von Gefäßen mit flüssigen und festen Chemikalienresten zur Verfügung. Diese werden bei der Abholung der Sonderabfälle gegen neues Leergut ausgetauscht.
1.6 Kennzeichnung und Aufbewahrung von Sonderabfällen
Behälter mit Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, sind gemäß TRGS 201 (Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang") mit der Bezeichnung der Abfallart und des Abfallschlüssels und mit Gefahrensymbolen zu kennzeichnen. Eine weitere Kennzeichnung (z B. durch R-Sätze) ist nicht erforderlich.
Bei Gemischen wird zur Kennzeichnung die Komponente mit der höchsten Gefahrenklasse zur Kennzeichnung des Gesamtgebindes herangezogen.
Für die in Frage kommenden Abfallarten sind folgende Gefahrensymbole auf den Behältern anzubringen:
- keine Kennzeichnung für Fixierbäder, - Kennzeichnung C (ätzend) und Xn (gesundheitschädlich) für alkalische und saure Lösungen
- Kennzeichnung T (giftig) für Spül- und Waschwässer (schwermetallsalzhaltig) und für Schwermetallsatzlösungen,
- Kennzeichnung F (entzündlich) und T (giftig) für Lösemittelgemische (mit Halogenanteil) oder: Kennzeichnung F und Xn für organische Lösemittel (nicht mit Wasser mischbar); Kennzeichnung F für organische Lösemittel (mit Wasser mischbar); Kennzeichnung T für halogenierte Kohlenwasserstoffe.
Werden einzelne Chemikalienreste unter der Abfallart "Laborchemikalienreste" bereitgestellt, dann ist jedes Gefäß / jeder Beutel nach dem jeweiligen Inhalt entsprechend zu kennzeichnen, z. B. Kennzeichnung T für Quecksilber und für Quecksilberverbindungen.
Für die Aufbewahrung der Sonderabfälle gelten die gleichen Regelungen, die bei der Aufbewahrung gefährlicher Stoffe zu beachten sind:
- Abfälle der Kennzeichnung T sind unter Verschluss zu halten;
- Abfälle der Kennzeichnung F sind in einem belüfteten Schrank (bei einer Gesamtmenge aller brennbaren Flüssigkeiten - außer solcher der Kennzeichnung AlIl - bis zu 20 1) oder in einem Feuerschutzschrank nach DIN 12 925 oder in einem Lagerraum (Ausstattung gemäß VbF) unterzubringen;
- Abfälle der Kennzeichnung C und der Kennzeichnung Xn, die im Normalzustand Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in belüfteten Schränken aufzubewahren.
In Sammelbehältnissen für feste Abfälle dürfen keine inkompatiblen Stoffe zusammengebracht werden, z. B. brandfördernde und brennbare Stoffe, selbstentzündliche Stoffe (Aufbereitung ggf. notwendig).
An dieser Stelle soll an die grundsätzlichen Regelungen der Aufbewahrung von Gefahrstoffen erinnert werden. Im Falle der Sonderabfälle müssen vor Ort zweckmäßige Regelungen gefunden werden, die die sichere Bereitstellung gewährleisten unter der Voraussetzung, dass die Bereitstellung, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, praktikabel bleibt.
Die in Sammelbehältern verbrachten festen Abfälle (getrennt nach anorganischen und organischen) sind listenmäßig zu erfassen.
1.7 Kosten für Entsorgungsmaßnahmen
Die Entsorgung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Den größten Anteil daran haben die Kosten für die Abholung. Das sind Kosten für die Nutzung eines Spezialfahrzeugs, Fahrtkosten, Personalkosten (= Mobilitätskosten) sowie Gebühren für Genehmigungen, Abfalinachweise und Begleitscheine (= Fixkosten). Bei den Mobilitätskosten wird die Zeit vom Zentrallager des Entsorgers für Sonderabfälle zur Schule und zurück in Rechnung gestellt. Die Personalkosten beziehen sich auf das Begleitpersonal, das die Sonderabfälle vor Ort abholt, und ggf. auf zusätzliches Personal, das für Beratung und Sortierung von Sonderabfällen an der Schule hinzukommt.
Für die Sonderabfälle fallen außerdem Behandlungskosten (= Beseitigungskosten) am Entsorgungsort an. Diese richten sich nach den Abfallarten und sind für die einzelnen Abfallschlüssel unterschiedlich. Sie beziehen sich auf die Menge des Sonderabfalls in Masse oder in Volumen. Bei der Ermittlung der Masse wird stets die Verpackung (Tara) mitberechnet; bei der Bestimmung des Volumens wird häufig von der Behältergröße - unabhängig vom Füllstand ausgegangen. Bei den Behandlungskosten sind die einzelnen Entsorger meistens recht unterschiedlich in der Preisgestaltung. Grundsätzlich gilt aber: Die Behandlungskosten für die Abfallart Lösemittel sind am niedrigsten, für die Abfallart Laborchemikalienreste fallen die höchsten Behandlungskosten an.
Aus Kostengründen ist es sehr wichtig, dass Chemikalienreste nach Möglichkeit nach anderen Abfallarten als nach der Abfallart "Laborchemikalienreste" (EWC 160503 organisch und EWC 160502 anorganisch) entsorgt werden können.
1.8 Maßnahmen zur Kostensenkung
Kosten für Entsorgungsmaßnahmen entstehen zwangsläufig, weit in den naturwissenschaftlich-technischen Fächern sowie in den Fächern Kunst und Werken gemäß den entsprechenden Lehrplänen gefährliche Stoffen verwendet werden. Bei der bisher an Schulen durchgeführten Entsorgung waren in der Regel die Kosten je Maßnahme recht hoch. Es stellt sich die Frage, ob und wie eine Kostensenkung erreicht werden kann.
In erster Linie kann der Schulträger dazu beitragen, dass durch Vereinbarungen mit einem Entsorger sowie durch organisatorische Maßnahmen ein niedriger Kostenrahmen entsteht. Erst an zweiter Stelle sind es die Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die durch Vorbereitung der Entsorgungsmaßnahme und - in bestimmten Grenzen durch Auswahl und Menge der zu verwendenden Stoffe zu einer Kostensenkung beitragen können.
Die folgenden Hinweise sollen zeigen, wie eine Kostensenkung von den Beteiligten erreicht werden kann.
Für Schulträger:
- Vereinbarung mit dem Entsorger über die Zuordnung von Chemikalienresten zu Abfallarten (und Abfallschlüsseln),
- Festlegung des Entsorgungszeitraums für einzelne Schulen unter Berücksichtigung der Abfallarten und der anfallenden Mengen,
- Vereinbarung über die Bereitstellung von Gefäßen / Behältnissen für das Sammeln von Abfällen (Austauschverfahren),
- Abstimmung von Entsorgungsterminen für Schulbezirke,
- Vereinbarung über die Entsorgungsstelle: die Kommune insgesamt mit den Schulen als Außenstellen an Stelle der Einzelschulen,
- ggf. Organisation des Einsammelns von Sonderabfällen der Schulen in einem Bezirk / einer Region vor Obergabe an einen Entsorger.
Angemessene Regelungen durch den Schulträger können Kosten aller drei Kostenfaktoren erheblich senken.
Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer:
- Aufbereitung von Chemikalienresten und ggf. Weitergabe der Produkte in das Abwasser gemäß den Vorgaben in der Abwassersatzung der Kommune,
- Mengenbegrenzung beim Einsatz von Stoffen im Unterricht und Verwendung von Stoffen, die weniger umweltgefährdend sind,
- ordnungsgemäße Bereitstellung von Chemikalienrückständen für die Entsorgung: Wahl geeigneter Gefäße, Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und des Gefahrenpotenzials,
- sachgerechte Wahl der Abfallarten und Zuordnung der Chemikalienreste zu den Abfallarten,
- Volumenverminderung - wenn angebracht - bei wässrigen Lösungen durch Verdunsten lassen des Wassers im offenen Gefäß (Abzug),
- Wiederverwendung von Stoffen, falls möglich,Die Wiederverwendung bietet sich z.B. an bei Säuren und Laugen. Bei zahlreichen qualitativen Versuchen lassen sich "gebrauchte" Säuren/Laugen wiederverwenden, da sie beim erstmaligen Gebrauch nicht vollständig umgesetzt werden. Metallsalzlösungen, die in der Elektrochemie z.B. zur Potentialbestimmung verwendet werden, können wiederholt zu entsprechenden Messung eingesetzt werden.
- Wartezeiten bei Übergabe gering halten.
Durch entsprechende Maßnahmen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer können Kosten in folgendem Umfang gesenkt werden:
- Mobilitätskosten durch Einsparung von Personalkosten für die Beratung über Sortierung von Abfällen an der Schule und
- Behandlungskosten für die Sonderabfälle.
Für eine günstige Kostengestaltung ist zu empfehlen, dass sich der Schulträger mit den einzelnen Schulen ins Benehmen setzt, um die Maßnahmen der Bereitstellung von Sonderabfällen im Rahmen einer Gesamtkonzeption abzustimmen.
1.9 Von der Entsorgung ausgeschlossene Sonderabfälle
Hierunter fallen:
(1.) Elemente
Die Aufbereitung dieser Stoffe erscheint zweckmäßig. Man erhält dadurch Produkte, die - im Falle kleiner Mengen - in das Abwasser gegeben werden dürfen.
Kalium: in trockenes n-Butanol oder tert. Butanol eintragen und durch leichtes Erwärmen lösen (Knallgasbildung beachten); Lösung erst mit Ethanol, dann mit Wasser versetzen und nach Neutralisation ins Abwasser geben. Natrium: kleine Stücke in 2-Propanol geben, das Gemisch stehen lassen, bis das gesamte Metall gelöst ist (Knallgasbildung beachten); dann vorsichtig Wasser dazugeben, bis eine klare Lösung entsteht; Lösung neutralisieren und dann ins Abwasser geben. Brom: in verd. Natronlauge einleiten; Hypobromit in Lösung mit Natriumhydrogensulfit reduzieren; neutralisierte Lösung ins Abwasser geben; oder Reduktion mit Natriumthiosulfat zu Bromid durchführen und anschließend ins Abwasser geben. Phosphor (gelb): kleine Portionen an der Luft oxidieren lassen (Abzug); nach Zugabe von Wasser und Neutralisation der Lösung ins Abwasser geben.
Genaue Hinweise zur Aufbereitung: s. Abschnitt 2
(2) Explosionsgefährliche Stoffe
Explosionsgefährliche Stoffe (Kennzeichnung E) (s. Liste gem. § 2 Abs. 6 Sprengstoffgesetz) dürfen in einem Laboratorium der Schule lediglich in einer Menge von insgesamt 100 g aufbewahrt werden, Für größere Mengen besteht Anzeigepflicht beim zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz. An Schulen können größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe als Altlasten vorhanden sein. Durch eine Anzeige dieser Menge kann erreicht werden, dass durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Grundentsorgung dieser Stoffe in die Wege geleitet wird.
In der Schule werden explosionsgefährliche Stoffe
- hergestellt, um bestimmte Eigenschaften von Stoffen zu zeigen (z.B. Silberacetylid, Schießbaumwolle), - als Chemikalie beschafft, um bestimmte Synthesen durchführen zu können (z.B. Dibenzoylperoxid für die Kunststoffsynthese),
- in bestimmten Reagenzlösungen beim Stehen lassen in einer Nebenreaktion gebildet (z.B. Silbernitrid in einer ammoniakalischen Silbersalzlösung).
Explosionsgefährliche Stoffe, die in der Schule hergestellt werden, oder Lösungen, in denen sich solche Stoffe bilden können, dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind durch Aufbereitung in reaktionsstabile Verbindungen zu überführen. Explosionsgefährliche Stoffe, die über den Handel bezogen werden, befinden sich in der Regel in einem phlegmatisierten Zustand.
Vorschläge für die Aufbereitung einiger explosionsgefährlicher Stoffe:
Saure und basische Komponenten, die in einem Gemisch zu explosionsgefährlichen Produkten führen (z.B. bei einer ammoniakalischen Silbersalzlösung, Nitriersäure in Benzol), sind zu neutralisieren.
Silber-/Kupferacetylid:
Zersetzung unter Ethin- Bildung durch Zugabe von konzentrierter Salzsäure;
Silber-/Bleiazid:
Zersetzung durch Jod in Gegenwart von Natriumthiosulfat unter Entwicklung von Stickstoff;
Silbernitrid (Bertholletsches Knallsilber)
Ammoniakalische Silbersalzlösungen mit Salzsäure versetzen und neutralisieren;
Ammoniumdichromat:
Reduktion in wässriger Lösung mit Natriumhydrogensulfit bei pH=2 zu Chrom(III)-Satz (Reaktionszeit mind. 2 Stunden); Redaktionsprodukt wird als Schwermetallsalz für die Entsorgung bereitgestellt;
In wässriger Lösungen verliert Ammoniumdichromat (w(H2O) > 3%) ihre Eigenschaft als explosionsgefährliche Stoffe. Die Lösungen werden nicht mit E gekennzeichnet. Sie können für die Entsorgung bereitgestellt werden.
Organische Peroxide (allgemein):
Reduktion in saurer Lösung mit Eisen(II)-Salzen oder Natriumhydrogensulfit;
Peroxide als Härter für Kunststoffe:
bei der Restebeseitigung gibt man alle Komponenten im Originalbehältnis zusammen und lässt diese ausreagieren; das Produkt kommt in den Hausmüll;
Ester (z.B. Cellulosenitrate, Glycerinnitrate):
Verseifung mit ca. 11-%iger Natronlauge;
Pikrinsäure 10:
Wässrige Lösung mit wenig Essigester versetzen; es entsteht eine gallertartige Masse, die nach dem Trocknen verbrannt werden kann.
In wässriger Lösungen verliert Pikrinsäure (w(H2O) > 40%) ihre Eigenschaft als explosionsgefährliche Stoffe. Die Lösungen werden nicht mit E gekennzeichnet. Sie können für die Entsorgung bereitgestellt werden.
(3) Radioaktive Abfälle
- Rückgabe an den Lieferanten (beste Lösung);
- Benachrichtigung der Landesanstalt für Arbeitsschutz, Außenstelle Stetternicher Forst (Landessammelstelle), 52428 Jülich, Tel.: (02461) 44 49. Diese veranlasst dann die Abholung und Entsorgung. Wer radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle übergibt, hat deren Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung (SMBI. NW. 8053) zu beachten. Die Annahme von radioaktiven Abfällen durch staatliche Stellen ist nicht kostenfrei! Unter Umständen sind legitimierte Entsorgungsfirmen wesentlich kostengünstiger.
© 1997 by HMTC
- Halbmikrotechnik Chemie;
Dr. K.-G. Häusler; haeusler[at]muenster[dot]de;
uiw/chemie/daten/entsorgung.htm;