Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach §19 GefstoffV
Die Wirkung der Schutzmaßnahmen im naturwissenschaftlichen Unterricht muss gewährleisten, dass die Auslöseschwelle unterschritten und die Beurteilung einer evtl. Exposition durch Messung entfällt. Man orientiert sich dabei an der Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach §19 der Gefahrstoffverordnung (alte Fassung) .
1 Gefahrstoffe werden nicht frei 2 Gefahrstoffe werden vollständig erfasst und entsorgt 3 Lüftungsmaßnahmen 4 Persönliche Schutzmaßnahmen |
Abb. [1, Nr.5]: Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Position 1 und 2 sind gemäß der GefstoffV §19.1
und §19.2 korrigiert.
Literatur und Bearbeitung | |
Autor |
Dr. Julia Häusler |
Bearbeitung (WWW): | Klaus-G. Häusler |
Quelle: | siehe Literatur |
Literatur: |
[1] "Gefahrstoffe im Unterricht -
Eine Textsammlung" Herausgeber: Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV)
Westfalen-Lippe, Salzmannstr. 156, D-48 159 Münster (1997) Bestellnummer S 11.1
10/1997 Abb 5: Rangfolge der Schutzmaßnahmen |
© 1997 by HMTC - Halbmikrotechnik Chemie;
Klaus-G. Häusler;
haeusler[at]muenster[dot]de;
uiw/chemie/material/sicher3.htm; 30.10.05