Auszug aus GefStoffV (alte Fassung)
Zur Abwehr der ermittelten Gefahren bei Arbeiten oder Experimenten mit Gefahrstoffen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
SiNTU S.36/37: Geschlossenes System/Hautkontakt
§19 Abs. 1 GefStoffV:
"Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. "
Wenn der Umgang mit gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in geschlossenen Systemen im Unterricht nicht möglich ist, müssen Maßnahmen nach §19 Abs. 2 GefStoffV ergriffen werden.
SiNTU S. 37 oben: Vollständige Erfassung
§19 Abs. 2 GefStoffV:
"Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen, und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist."
§19 Abs. 3 GefStoffV:
"Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die nach dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen."
in der SiNTU nicht aufgeführt, obwohl es für den Unterrichtenden ein wichtiger Hinweis auf die Rechtslage zur Erreichung eines modernen Unterrichts bedeutet:
§19 Abs. 4 GefStoffV:
"Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.
Anmerkung des Bearbeiter: Es ist bedauerlich, dass dieser Abschnitt der Gefahrstoffverordnung nicht in der SINTU erwähnt ist. Es fehlen somit wichtige Hinweise auf didaktische Notwendigkeiten und Verpflichtungen:
- Experimentiertechniken und Experimente zu entwickeln, die es erlauben, in geschlossenen Systemen zu arbeiten.
- Die Schulausstattung dem Fortschritt der Sicherheitstechnik anzupassen.
Daher ist die Verbesserung der Arbeitstechnik eine gesetzliche Verpflichtung, der der Arbeitgeber, notfalls auch außerhalb der Budgetierung, nachkommen muss.
SiNTU S. 38 Mitte: Persönliche Schutzausrüstung
"Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 die Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein."
Literatur und Bearbeitung | |
Autor (Text): |
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Quelle: |
SiNTU Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht Ministerium für Schule und Weiterbildung in NRW, 1999 Gefahrstoffverordnung
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Literatur: |
zur aktuelle Gefahrstoffverordnung (November 2011) |
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- Halbmikrotechnik Chemie
Klaus-G.
Häusler
haeusler[at]muenster[dot]de
; uiw/gesetz/gefsint.htm_25.06.04