Legende zur Gefahrstoffliste ("Soester-Liste")

Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben!

Substanzname Synonym/Erläuterung
Der Substanzname entspricht der IUPAC-Nomenklatur. - Hier stehen falls erforderlich - ein weiterer Substanzname, ein Trivialname, ein häufiges Synonym, Eine Konzentrationsangabe oder andere zusätzliche und nützliche Erläuterungen.

Chemische Formel
Die chemische Formel wird größtenteils in der Halbstrukturschreibweise angegeben. Bei Zubereitungen wird soweit wie möglich die Zusammensetzung der Mischung angegeben.

Zusammensetzung
Die chemische Formel wird größtenteils in der Halbstrukturschreibweise angegeben. Bei Zubereitungen wird soweit wie möglich die Zusammensetzung der Mischung angegeben.

CARN
Die CARN (Chemical Abstracts Registry Number) ist eine international übliche Registrier­nummer zur eindeutigen Identifizierung chemischer Substanzen. Sie wird von der "Chemical Society of America", einer privaten wissenschaftlichen Organisation, vergeben. Sie folgt keiner inneren Systematik und lässt somit auch keine Rückschlüsse auf chemische, physi­kalische oder toxikologische Eigenschaften eines Stoffes zu. Substanzen, denen keine CARN zuerkannt wurde, werden in der vorliegenden Liste mit der Ziffernfolge 00000-00-0 geführt. Bei der CARN handelt es sich um achtstellige Ziffern nach dem Muster xxxxx-xx-x, die bei 50-00-0 (d.i. Formaldehyd) beginnen.

EG-Nummer (EINECS- und ELINCS-Nummer)
Stoffe, die in das Verzeichnis der auf dem Markt bereits vorhandenen chemischen Stoffe EINECS - Abl. EG Nr. C 146 A vom 15. Januar 1990 aufgenommen wurden, werden durch die EINECS-Nummern ("European Inventory Existing Chemical Commercial Substances") angegeben. Substanzen, denen keine EU-Nummer zuerkannt wurde, werden in der vorliegenden Liste mit der Ziffernfolge 000-000-0 geführt. Dabei handelt es sich um siebenstellige Ziffern nach dem Muster yyy-yyy-y, die bei 200-001-8 (das ist Formaldehyd) beginnen.

Bei Stoffen, die anschließend nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie 675/548/EWG angemeldet wurden, werden die Nummern der Stoffe in der "Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe" (ELINCS - European List of New Chemical Substances") angegeben. Dabei handelt es sich um siebenstellige Ziffern nach dem Muster xxx-xxx-x, die bei 400-010-9 beginnen.

Gefahrensymbole
Die Kennzeichnungs-Buchstaben der Gefahrenbezeichnungen werden gemäß Anhang I Nr.2 der GefStoffV aufgeführt. Einer Substanz können z.Zt. bis zu vier Kennzeichnungen zugeordnet sein: (weitere Abbildungen der Etiketten in drei Größen)

C = ätzend
E = explosionsgefährlich
F+ = hochentzündlich
F = leichtentzündlich
N = umweltgefährlich
O = brandfördernd
T+ = sehr giftig
T = giftig
Xi = reizend
Xn = gesundheitsschädlich

R-Sätze
Hier werden die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus Anhang 1 Nr.3 der GefStoffV in der Reihenfolge genannt, wie sie auf dem Etikett anzubringen sind.

Liste der R-Sätze

S-Sätze
Hier finden sich die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) aus Anhang I Nr.4 der GefStoffV in der Reihenfolge, wie sie auf dem Etikett anzubringen sind.

Liste der S-Sätze

Herabstufung ( Verdünnung)
Nach der GefStoffV, Anhang II und nach der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a GefStoffV werden für Zubereitungen und Lösungen Gehaltsgrenzen für die Einstufung in ein bestimmtes Gefährdungsmerkmal angegeben.

Substanzname Gefahrensymbole R-Sätze Herabstufung durch Verdünnung
Ameisensäure C 35
34
36/38
C: w> 90
C: 10 % <= w< 90 %
Xi: 2 % < w < 10 %
n-Amylalkohol Xn 10-20 Xn: w>= 25 %
Methanol F, T 11-23/24/25-39/23/24/25 Xn: 3 % < =w < 20 %
Natriumhydroxid C 35 Xi: 0,5 %:2<= w < 2 %
Salzsäure 32% C 34-37
36/37/38
C: w>= 25%
Xi: 10 % < w < 25 %

Die Angaben sind folgendermaßen zu interpretieren:

a) Ameisensäure ist bei einer Konzentration von 90% und höher als ätzend eingestuft mit R 35. Bei einer Konzentration von 10% bis 90% ist sie weiter als ätzend eingestuft, aber mit R 34. Zwischen 2% und 10% ist sie als reizend mit R 36/38 und unter 2% ist sie nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.

b) n-Amylalkohol ist als gesundheitsschädlich eingestuft. Bei Herabsetzung des Massenanteils durch Verdünnung unter w < 25% ist die Lösung nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.

c) Methanol ist bei einer Konzentration von 3% bis kleiner als 10% als gesundheitsschädlich eingestuft. Ab einer Konzentration von 10% ist Methanol als giftig eingestuft.

d) Natriumhydroxid ist ab einer Konzentration von 5% als ätzend eingestuft mit R 35. Bei einer Konzentration von 2%  bis unter 5% ist R 34. Im Konzentrationsbereich von 0,5% bis unter 2% ist Natriumhydroxid mit R 36/37 als reizend eingestuft. Unter 0,5% hat Natriumhydroxid kein Gefahrensymbol.

e) 32%ige Salzsäure ist bei einer Konzentration von 25 % und höher als ätzend mit R 34-35 eingestuft. Bei einer Konzentration von 10 % bis 25 % ist die Lösung reizend mit R 36/37/38. Bei einer Konzentration unter 10 % ist die Lösung nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.

 

Durch Verdünnung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes nach K1 oder K2 kann dessen krebserzeugende Wirkung nicht verringert werden. Daher werden bei solchen Stoffen, die in ihrer krebserzeugenden Wirkung als Kl (früher C1) oder K2( früher C2) eingestuft sind, keine Angaben zur Verdünnung gemacht.

K Krebserzeugende Stoffe
1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
2  Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
3 Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.

M Erbgutverändernde Stoffe
1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
2 Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
3 Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernd Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.

RE Fruchtschädigende Stoffe (Embryo und Fetus schädigende Stoffe)
1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
2 Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
3 Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.

RF Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Keimzellen schädigende Stoffe)
1 Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen.
2 Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
3 Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

Die Autoren empfehlen, Stoffe mit den Kennzeichnungen der Form cancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch nach Kategorie 3 (K3 (früher C3), M3, RE3 und RF3) nur im Lehrerversuch einzusetzen.

Im Gegensatz zur Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat die EG-Kommission bislang die Kategorie 3 noch nicht in die geplanten Gruppen 3a und 3b unterteilt. So bleibt dem Benutzer dieser Substanzen stets die Ungewissheit, ob ein Stoff deshalb in die Kategorie 3 eingestuft wurde, weil der Stoff toxikologisch hinreichend gut untersucht wurde und auf Grund des schwachen Gefährdungspotenzials keine Zuordnung in Kategorie 2 erforderlich ist. Diese Stoffe werden künftig der Kategorie 3a zugeordnet.

Dem gegenüber wurden aber auch Stoffe in Kategorie 3 eingestuft, bei denen noch erheblicher Klärungsbedarf über ihr Gefahrenpotential besteht. So finden sich in Kategorie 3 auch Stoffe, zu denen z.Zt. keine abschließenden Untersuchungsergebnisse vorliegen oder sogar teilweise trotz hinreichender Verdachtsmomente nicht einmal mit tierexperimentellen Untersuchungen begonnen wurde. Diese Stoffe werden künftig der Kategorie 3b zugeordnet.

Einstufung nach der bisherigen MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Krebserzeugende Stoffe und Stoffe, die hinsichtlich ihres Risikos einer Fruchtschädigung oder einer Erbgutschädigung bekannt sind, werden nach der TRGS 905 eingestuft. Sie werden nach der "MAK- und BAT-Werte-Liste" der Deutschen Forschungsgemeinschaft mit den folgenden Symbolen beschrieben. Die Daten der Deutschen Forschungsgemeinschaft sollten weiter beachtet werden, solange keine Daten nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vorliegen.

K Krebserzeugende Stoffe

1 Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Epidemiologische Untersuchen geben hinreichend Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen einer Exposition beim Menschen und dem Auftreten von Krebs. Andernfalls können epidemiologische Daten durch Informationen zum Wirkungsmechanismus beim Men­schen gestützt werden.

2 Stoffe, die als krebserregend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweise aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon ausgehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Andernfalls können Daten aus Tierversuchen durch Informationen zum Wirkungsmechanismus und aus In-vitro- und Kurzzeit -Tierversuchen gestützt werden.

3     Stoffe, die wegen erwiesener oder möglicher krebserzeugender Wirkung Anlass zur Be­sorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beur­teilt werden können. Die Einstufung ist vorläufig.

3A Stoffe, bei denen die Voraussetzungen erfüllt wären, sie in die Kategorie 4 oder 5 zuzuordnen. Für Stoffe liegen jedoch keine hinreichenden Informationen vor, um ei­nen MAK-Wert abzuleiten.

3B Aus In-vitro- oder aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vor, die jedoch zur Einordnung in eine andere Kategorie nicht ausreichen. Zur endgültigen Entscheidung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Sofern der Stoff oder seine Metaboliten keine genotoxischen Wirkungen aufweisen, kann ein MAK-Wert festgelegt werden.

4     Stoffe mit krebserzeugender Wirkung, bei denen genotoxische Effekte keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Bei Einhaltung des MAK-Wertes ist kein nennens­werter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten. Die Einstufung wird insbesondere durch Befunde zum Wirkungsmechanismus gestützt, die darauf hinwei­sen, dass Steigerungen der Zellproliferation oder Änderungen der Differenzierung im Vordergrund stehen. Zur Charakterisierung eines Risikos werden die vielfältigen Mechanismen, die zur Kanzerogenese beitragen können, sowie ihre charakteristischen Dosis-Zeit-Wirkungungsbeziehungen berücksichtigt.

5     Stoffe mit krebserzeugender und genotoxischer Wirkung, deren Wirkungsstärke jedoch als so gering erachtet wird, das unter Einhaltung des MAK-Wertes kein nen­nenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist. Die Einstufung wird gestützt durch Informationen zum Wirkungsmechanismus, zur Dosisabhängigkeit und durch toxikokinetische Daten zum Spezies-Vergleich.

F Fruchtschädigende Stoffe
A Ein Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen. Bei Exposition Schwangerer kann auch bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT-Wertes eine Schädigung der Leibesfrucht auftreten.

B Nach dem vorliegenden Informationsmaterial muss ein Risiko der Fruchtschädigung als wahrscheinlich unterstellt werden. Bei Exposition Schwangerer kann eine solche Schädigung auch bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT-Wertes nicht ausgeschlossen werden.

C Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden.

D Eine Einstufung in eine der drei Gruppen A - C ist noch nicht möglich, weil die vorliegenden Daten wohl einen Trend erkennen lassen, aber für eine abschließende Bewertung nicht ausreichen.

IIc Stoffe mit MAK-Werten, die auf Gefährdung in der Schwangerschaft überprüft sind, aber zur Zeit keiner Gruppe zugeordnet werden können.

E Erbgutverändernde Stoffe
Die Keimzellmutagene werden in weitgehender Analogie zu den Kategorien für krebserzeugende Arbeitsstoffe in folgende Kategorien eingeteilt:
1     Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Personen nachgewiesen wurde.

2     Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Säugetiere nachgewiesen wurde.

3A Stoffe, für die eine Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen nachgewie­sen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie mutagene Effekte in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo hervorrufen und dass sie in aktiver Form die Keim­zellen erreichen.

3B Stoffe, für die aufgrund ihrer genotoxischen Wirkungen in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo ein Verdacht auf eine mutagene Wirkung in Keimzellen abgeleitet werden kann. In Ausnahmefällen Stoffe, für die keine In-Vivo-Daten vorliegen, aber in vitro eindeutig mutagen sind und die eine strukturelle Ähnlichkeit zu In-vivo-Mutage­nen haben.

4 z. Zt. nicht besetzt (vorgesehen für Stoffe, deren primäres Target nicht die DNA ist, z.B. reine Aneugene).

5 Keimzellmutagene, deren Wirkungsstärke als so gering erachtet wird, dass unter Ein­haltung des MAK-Wertes kein nennenswerter Beitrag zum genetischen Risiko für den Menschen zu erwarten ist.

 

Maximale Arbeitsplatzkonzentration MAK [ppm; mL/m3] und MAK [mg/m3] MAK- Wert
Obgleich MAK-Werte nur in der Arbeitswelt verbindlich sind, lassen sich durch diese Angabe im Schulbereich Überschlagsrechnungen vornehmen, so dass eine Unterschreitung dieses Grenzwertes sichergestellt ist. In Klammern ist zusätzlich der Grenzwert der Deut­schen Forschungsgemeinschaft (DFG) aufgeführt, da die dort genannten Werte vielfach im Laufe der Zeit auch von der EG übernommen werden.  

Aufgeführt sind die MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) in der Angabe mg/m3 und mL/ m3(ppm). Das Kürzel A bedeutet in diesen Spalten, dass sich der MAK-Wert auf den "alveolengängigen Aerosolanteil" und das Kürzel E, dass sich der MAK-Wert auf den "einatembarer Aerosolanteil" bezieht. Die Definitionen beziehen sich sowohl auf Stäube als auch auf Aerosole.

Die Angabe des neuen MAK-Faktors (MAK - Spitzenbegrenzung) hat für die Schule keine Bedeutung mehr. Es gibt kaum noch schulrelevante Substanzen, bei denen er sinnvoll angewendet werden könnte. Daher wird er in dieser Liste nicht mehr angegeben.

TRK [ppm; mL/m3] und TRK [mg/m3] TRK-Wert (Technische Richtkonzentration)
Für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe werden keine MAK-Werte aufgestellt. In der Industrie kann jedoch auf den Einsatz dieser Stoffe nicht verzichtet werden. Der TRK-Wert gibt die Konzentration eines Stoffes in der Luft an, die nach dem derzeitigen Stand der Technik erreicht werden kann. Die Einhaltung dieser Technischen Richtkonzentration vermindert ein Risiko, aber vermag dieses nicht völlig auszuschließen.

H, S, P Sensibilisierung; hautresorptive und sensibilisierende Wirkung

Diese besonderen Wirkungsfaktoren beziehen sich auf die hautresorptive Wirkung (H), die sensibilisierende Wirkung (S) und die photosensibilisierende Wirkung (P) von Substanzen. 

Die Gefahr der Sensibilisierung wird aufgeteilt in:

Sa Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege
Sh Gefahr der Sensibilisierung der Haut
Sah Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

So versteht man unter der Hautresorption, dass bestimmte Stoffe die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und somit eine ungleich größere Vergiftungsgefahr darstellen können als durch Einatmung. Sensibilisierend bedeutet, dass allergische Erscheinungen (beispielsweise der Haut oder der Atemwege) je nach persönlicher Disposition unterschiedlich schnell ausgelöst werden können. Photosensibilisierung bedeutet, dass die Sensibilisierend zu Überreaktionen auf Lichteinwirkung führt. Beim Umgang mit diesen Stoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe u.a.m.) zu ergreifen.

Stoffe mit hautresorptiver oder sensibilisierender Wirkung sind für Schülerversuche zugelassen. Auch wenn Schüler in ihrer Ausbildung nur kurzfristig mit solchen Gefahrstoffen Kontakt haben, sollte die Lehrkraft prüfen, ob sie in diesen Fällen mittels eines Ersatzstoffes oder durch einen Lehrerversuch nicht das Lernziel auf gleiche Weise erreichen kann.

VbF-Klasse (VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
Brennbare Flüssigkeiten werden in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in verschiedene Gefahrklassen unterteilt. Die Einteilung erfolgt anhand der Löslichkeit in Wasser und der Flammtemperatur.

Gefahrklasse Flammtemperatur Löslichkeit in Wasser
AI < 21 0C unlöslich
AII 21 0C bis 55 0C unlöslich
AIII > 55 0C bis 100 0C unlöslich
B < 21 0C löslich

Hinweis: Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihre Flammtemperatur oder darüber erwärmt werden, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse AI gleich.

WGK Wassergefährdungsklasse
Inwieweit Stoffe eine Gefährdung der Wasserqualität darstellen, gibt die Wassergefährdungsklasse (WGK) an. Hierbei bedeuten:

WGK 0 = im allgemeinen nicht wassergefährdend
WGK 1 = schwach wassergefährdend
WGK 2 = wassergefährdend
WGK 3 = stark wassergefährdend
n.b.        = nicht bekannt

EWG - Kennzeichnung

Diese Gefahrstoffe sind nach den EG - Richtlinien eingestuft und gekennzeichnet.

M [g/mol] Molare Masse
Die molare Masse in [g/Mol] ist auf zwei Dezimalstellen genau angegeben.

Dichte
Die Dichte einer Substanz in [g/cm3] gilt für 20 °C, sofern keine andere Temperaturangabe gemacht wird. Für Gase wird die Dichte i.d.R. in [g/L] bei 0 °C und 1013 hPa angegeben.

Smt. [°C] und Sdt. [°C] Schmelz- und Siedetemperatur
Die Schmelz- und Siedetemperaturen [°C] werden für 1013 hPa angegeben, sofern nichts anderes vermerkt ist. In allen Fällen, in denen ein Schmelz- und Siedetemperaturbereich in der Literatur angegeben wird, ist ein Mittelwert in die Liste übernommen.

Dampfdruck [hPa]
Bei vielen Substanzen wird der Dampfdruck bei 20 in [hPa] angegeben, soweit er bekannt ist. Wenn in der Fachliteratur kein Wert für 20 °C Substanzen wird der Dampfdruck bei 20 °C in [hPa] angegeben.

Wasserlöslichkeit [g/L]
Die Angaben zur Wasserlöslichkeit sind in der Literatur nicht einheitlich. Entweder findet man quantitative Angaben in [g/L] bei einer definierten Temperatur, oder die Angaben variieren im rein qualitativen Bereich von "mischbar' über "begrenzt löslich" bis hin zu "unlöslich". Wenn quantitative Angaben vorlagen, wurden diese verwendet, andernfalls wurden die qualitativen eingesetzt.

Flammtemperatur [°C]
Bei einer brennbaren Flüssigkeit ist die Flammtemperatur die niedrigste Temperatur (bei 1013 hPa), bei der sich Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie mit der über der Flüssigkeit stehenden Luft ein durch Fremdzündung (z.B. durch eine offene Flamme) entflammbares Gemisch ergeben. Ein niedriger Siedepunkt bedingt eine tiefe Flammtemperatur, eine starke Verdunstung bei Raumtemperatur und eine hohe Feuergefährlichkeit.

Unterrichtseinsatz
Hier werden Hinweise und Empfehlungen gegeben, ob die Substanz im Schülerversuch der Sekundarstufe I bzw. II Verwendung finden kann oder ob es geboten scheint, diese Substanz ausschließlich im Lehrerversuch einzusetzen. Hierbei bedeuten:

SI Schülerexperiment sowohl in Sek II als auch Sek I möglich. Stoffe mit dem Gefahrensymbol T sind für die SI zugelassen. Einer Ersatzstoffprüfung sollte in diesem Falle besondere Beachtung zukommen.

SII Schülerexperiment nur in der Sek II möglich.

SI#/Sll# Schülerexperimente sind zwar in der Sek I und Sek II (bzw. nur in der Sek II) zugelassen, jedoch weist der Stoff Eigenschaften auf, die bei seiner Verwendung ein höheres Maß an Vorsicht und Sorgfalt erfordern. Unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen sind Schülerübungen möglich, jedoch sollte vorher eine intensive Ersatzstoffprüfung erfolgen.

Lehrerversuch Nur im Lehrerexperiment zugelassen

Lehrerversuch# Stoffe mit dem Gefahrensymbol E sind grundsätzlich nur im Lehrerexperiment zugelassen. Bei entsprechender Verdünnung können diese Stoffe gern. Anhang II, GefStoffV in ein niedrigeres Gefährdungsmerkmal eingestuft werden, und sie sind dann für Schülerversuche in SII bzw. SI geeignet, wenn nicht andere Eigenschaften (z.B. F+ oder ein krebserzeugendes Potential) dem entgegenstellen.

Verwendungsverbot

Die Substanz darf in der Schule nicht vorhanden sein!

In § 15 GefStoffV sind Herstellungs- und Verwendungsverbote zu bestimmten krebserzeugenden, fruchtschädigenden und umweltgefährli­chen Stoffen und Stoffgruppen ausgesprochen, in § 15a GefStoffV Ex­positionsverbote zu bestimmten krebserzeugenden Stoffen und Stoff­gruppen.

Einschränkend gegenüber § 15 und § 15a GefStoffV ist an allen allge­meinbildenden Schulen der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 nicht erlaubt. Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebserzeugenden Stoffe der Tabelle 2 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (GUV 19.16) sowie diejenigen krebserzeugenden Stoffe, die bei chemischen Reaktionen in geringen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen (Tabelle 3, GUV 19.16). Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind dabei einzuhalten.

Man sollte sich regelmäßig vergewissern, ob nicht z.B. ein Gefahrstoff der Kategorie 3 nach 2 oder 1 hochgestuft wurde.

Einige Stoffe (z.B. Tetrachlormethan, 1,1,1-Trichlorethan) dürfen nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung nicht für Experimente einge­setzt werden. Die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Ana­lysezwecken ist gestattet. An allgemeinbildenden Schulen wird im wis­senschaftlichen Sinne weder geforscht noch entwickelt.

 

Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Schulbereich ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Gefahrenpotential vorzunehmen. Gefahrstoffe, die mit T+ eingestuft sind, müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Das Gleiche gilt für Brom, Kaliumchlorat und andere Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Pikrinsäure. Es werden folgende Empfehlungen gegeben:

0 Chemikalienschrank/Vorbereitungsraum

1 entlüfteter Schrank

2 verschließbarer Schrank

3 verschließbarer und entlüfteter Schrank

4 explosionsgeschützter Kühlschrank

5 Aufbewahrung gemäß Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B, wenn ihr Gesamtvolumen pro Sammlungsraum 20 Liter (5 Liter in zerbrechlichen, 15 Liter in unzerbrechlichen Gefäßen) übersteigt.

6 in der Schule nicht aufbewahren

7 Druckgasflasche

Standort

Dieses Feld ist frei. Hier kann bei Bedarf der Standort nach den örtlichen Gegebenheiten der Schule eingetragen werden.

Entsorgung
Die Ziffern beziehen sich auf das dritte Kapitel des "Vorschlag einer Entsorgungskonzeption" des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung NRW in Soest. Die Entscheidung, ob eine Substanz z.B. in den Behälter für festen oder gelösten anorganischen Sonderabfall (Behälter 1 oder Behälter 6) gegeben werden muss, entscheidet die Lehrkraft im Einzelfall selbst.

In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine Substanz in einen weniger gefährdenden Stoff umzuwandeln (z.B. Reduktion von Chromat- zu Chrom(III)-Ionen), bevor man sie in das Sammelgefäß gibt. Einige Substanzen können nach dieser Behandlung anschließend sogar ins Abwasser gegeben werden. Dieses wird durch den Hinweis "Aufarbeitung" angedeutet.

1 feste Abfälle anorganisch
2 feste Abfälle organisch
3 Quecksilber metallisch
4 Quecksilberverbindungen
5 Organische Lösemittel mit allen Gefahrensymbolen, auch mit T+ und F+
6 Schwermetalllösungen
7 Chromatabfälle
8 Säuren und Laugen
9 Glasbruch
10 Entwicklerlösungen
11 Fixierbad
12 Organische Lösemittel nur mit dem Gefahrensymbol F, z. B. aus den Bereichen Kunst und Werken
13 Ätzflüssigkeiten
14 Reste von Altfarben
15 Reste von Klebern
Abwasser z.B. biologisch abbaubare Substanzen
Abluft ungefährliche gasförmige Substanzen
Hausmüll nur in wenigen Ausnahmefällen möglich
Aufarbeitung diese Substanz sollte vor der Entsorgung aufbereitet werden (z.B. durch Reduktion, durch Oxidation, Umsetzung mit Wasser).
Einzelentsorgung diese Substanz soll einzeln im Originalgebinde oder in einem geschlossenen Gefäß zur Entsorgung bereitgestellt und nicht mit anderen Stoffen zusammen entsorgt werden. Hierbei handelt es sich i.d.R. um Stoffe, die in der FCKW-Halon-Verbotsverordnung aufgeführt sind.
Literatur und Bearbeitung

Autoren (Text):

Günter Burri, Gerd Tondorf
Bearbeitung (WWW): Klaus-G. Häusler
Quelle: "Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung " 
Hrsg.: Landesinstitut für Schule und Weiterbildung;
Stand: Januar 2001

Literatur:

  • Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen, Heft 1031/1, Herausgeber: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

  • GUV 19.16 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

  • GUV 19.16 A -Gefahrstoffliste 1998- Anhang zur GUV 19.16

  • MAK- und BAT-Werte Liste 2000, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung 36, VCH Weinheim

  • TRGS 900     Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Stand: 10.1998)

  • TRGS 905    Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (Stand: 10.1998)

  • TRGS 907    Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Stand: 12.1997)

  • BIA-Report 1/00, Gefahrstoffe am Arbeitsplatz,
    Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

  • MERCK SDB-CD-ROMVersion 2000/2

  • RÖMPP Lexikon Chemie, CD-ROM 10. Auflage 1999, Version 2.0, Thieme Verlag Stuttgart

  • FLUKA-Katalog 1999/2000 einschließlich Diskettenversion 2.3

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Rw 23 (25. Anpassung Version 9/00)

 

© 1997 - 2001 HMTC - Halbmikrotechnik Chemie;
Dr. Klaus-G. Häusler; haeusler[at]muenster[dot]de;  
legende.htm 08.11.03