2. Druckprüfung
(Probe auf Dichtigkeit) Eine Apparatur darf nur dann mit Chemikalien befüllt werden, wenn die
Funktionsfähigkeit überprüft wurde. Dazu gehört bei geschlossenen Apparaturen, dass sie so lange wie das eigentliche Experiment, dauert dichthalten muss.
Dazu überprüft man die Apparatur mit einem leichten
Unterdruck und Überdruck, ob das Gasvolumen in der Apparatur konstant bleibt.
Soll eine Apparatur, die bereits mit einem giftigen Gas gefüllt ist, auf Dichtigkeit geprüft werden, so stellt man einen nahezu gleichgroßen Unterdruck her. Wenn keine Luft eindringt, kann man davon ausgehen, dass die Apparatur auch einem gleich großen Überdruck standhält. Da der Unterdruck nur 1 atm betragen kann, sind auf diese Weise nur Apparaturen auf überdruck bis 2 bar zu überprüfen.
Teilgeschlossenen Apparaturen, bei denen noch Luft eintreten oder austreten kann,
verschließt man vorübergehend zum Zweck der Prüfung auf Dichtigkeit.
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