Quelle:Umgang
mit Gefahrstoffen; GUVV Rheinland; GUVV Westfalen-Lippe; LSW Soest; BUK/LUK NRW Stand: 02.09.01 |
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Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgehen. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin/des Lehrers betreten werden.
Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingeteilt, denen u.a. folgende Gefahrenbezeichnungen, Kennbuchstaben und Gefahrensymbole zugeordnet sind: Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben
Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge. Die Gefahrenhinweise sind in sogenannten R-Sätzen (R = Risiko), die Sicherheitsratschläge in sogenannten S-Sätzen (S = Sicherheit) zusammengefasst. Eine Liste aller R- und S-Sätze befindet sich in den Abschnitten 3 und 4. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- und S-Sätze z.B. - auf den Etiketten der Chemikalienbehälter,
Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin/dem Lehrer sofort melden. Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin/des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die Fachlehrerin/den Fachlehrer einschalten. In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden. Den Anweisungen der Fachlehrein/des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt im besonderen Maße bei der Durchführung von Schülerexperimenten. Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind: - Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrerin/der Lehrer dazu aufgefordert hat. - Die von der Lehrerin/vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden. - Geschmacks- und Geruchsproben dürfen Schülerinnen und Schüler nur vornehmen, wenn die Lehrerin/der Lehrer dazu auffordert. - Beim Umgang mit offenen Flammen (z.B. Brenner) sind lange Haare und Kleidungsstücke so zu tragen, dass sie nicht in die Flamme geraten können. - Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen wird von der Lehrerin/dem Lehrer ausdrücklich hingewiesen. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind sofort der Fachlehrerin/dem Fachlehrer sofort zu melden.
Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen. 6.1 Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden: - Not-Aus betätigen 6.2 Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden: - Not-Aus betätigen Standort: Feuerlöscher __________________
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