Quelle:Umgang
mit Gefahrstoffen; GUVV Rheinland GUVV Westfalen-Lippe LSW Soest Stand: 02.11.00 |
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Betriebsanweisung für Lehrpersonal |
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Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer und technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen. Sie umfasst die Tätigkeit der Lehrerin/des Lehrers und der technischen Assistentin/des technischen Assistenten in Zusammenhang mit Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung , einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung gefährlicher Stoffe in diesen Räumen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und die Vorbereitungs-/Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik, Fotolabor. Einzelheiten sind in dem RdErlass des Ministeriums, MSWWF, Heft 1031/1 "Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen" geregelt, die im Raum _____ ausliegen.
Gefahrstoffe sind Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Sie sind im einzelnen in der Stoffliste im § 4 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt s. a. Abschnitt 2. Ergänzungen sind ferner den Gefahrstoff-Aushängen (z.B. sog. "Soester Liste") und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum ____________ . Weitere Unterlagen: _______________________________________________________________ Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen listenmäßig in einem Gefahrstoffverzeichnis erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ____________ aus.
Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Mensch und Umwelt sind u.a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern sowie den jährlich neu erscheinenden Gefahrstoff-Listen zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und -bezeichnungen auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R-/S-Sätzen zu kennzeichnen (s.a. Abschnitt 2-4).
4.1 Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (konkretisiert im RdErl. des MSWWF/Heft1031/1) zu lagern und aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen/Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe und Chlorate, Kalium, Natrium sowie Quecksilber. Der verschließbare Schrank/oder Raum befindet sich in Raum_________ /ist Raum Nr._______. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind. Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum _________. An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in der Menge für den Handgebrauch aufbewahrt werden. Darüber hinausgehende Vorräte sind im Schrank________ / Raum ________ gelagert. Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum ________ zu bringen. 4.2 Aufsicht Schülerinnen/Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin/eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin/des Fachlehrers abgeschlossen zu halten. 4.3 Umgang mit Gefahrstoffen Für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichtes ist die Lehrerin/der Lehrer, die technische Assistentin/der technische Assistent verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht: Versuchsvorbereitung Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen, muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften eingesetzt werden können. Ersatzstoffe sind zu verwenden. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Entstehungsstoffe und der evtl. Reste der Ausgangsstoffe ist zu bedenken. Die Lehrerin/der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z.B. Schülerinnen/Schüler und Schwangere beachten. Versuchsdurchführung Die Versuchsdurchführung im Abzug ist zwingend vorgeschrieben, wenn sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde, oder fortpflanzungsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ sind geschlossene Systeme zu verwenden, die die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten (ggf. vollständige Absorption in einer Apparatur). Experimente, bei denen gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe entstehen, machen folgende Maßnahmen erforderlich, wenn sie außerhalb des Abzuges durchgeführt werden:
Bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, insbesondere hautresorptive, sensibilisierende, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe sind Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen. Bei explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen sind zusätzlich Schutzscheibe bzw. Splitterkorb zu verwenden. 4.4 Unterweisung Für jeden Versuch - insbesondere bei Schülerübungen - muß eine kurze, begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss einmal pro Jahr eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin/den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft ausgewiesen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch Informationen über das Verhalten im Gefahrfall. Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter sind in die Unterweisung mit einzubeziehen.
Die Arbeitsplätze von Schülerinnen/Schüler und Lehrerinnen/Lehrer - auch in den Vorbereitungsräumen - sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, insbesondere so, dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet ist. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist der Aushang im Raum _________ zu beachten. Hinweis: Jede Schule erstellt ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen.
6.1 Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden: - Not-Aus betätigen - Fachraum räumen - Erste Hilfe leisten und den Ersthelfer informieren - Eintrag ins Verbandbuch - Gefahren beseitigen, z.B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in _________ - Schulleitung informieren 6.2 Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden: - Not-Aus betätigen - Fachraum räumen - Erste Hilfe leisten und den Ersthelfer informieren - Eintrag ins Verbandbuch - Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher) - Alarmplan beachten Hinweis:
Aushang
Giftnotruf: Universitäts-Kinderklinik Bonn Telefon: 0228/287-3211 |